Kraftfahrzeugsteuer
In der Vergangenheit wurde die Kraftfahrzeugsteuer als Ländersteuer
vom jeweiligen Finanzamt betreut. Durch eine von Bundesrat und Bundestag
beschlossene Gesetzesänderung änderten sich die Zuständigkeiten und die
Kraftfahrzeugsteuer wurde zu einer Bundessteuer.
Die Verwaltungskompetenz und auch die Ertragshoheit gingen so auf den
Bund über. Eine mehrjährige Übergangszeit bewirkte, dass die Finanzämter
in der Vergangenheit noch Ansprechpartner waren. Ab dem 30. Juni 2014
endete die sogenannte "Organleihe", sodass die Verwaltung der Steuern
von über 58 Millionen Kraftfahrzeugen komplett auf den Zoll übergeht.
Aufgrund des hohen Aufkommens an Fällen erfolgte die Umstellung seit
Februar 2014 länderweise.
Was bedeutet die Änderungen für Autofahrer?
Für Halter eines Fahrzeugs ändert sich zunächst wenig. Nach der
Anmeldung eines Wagen beim Straßenverkehrsamt übermittelt dieses die
Daten an die Zollverwaltung. Auf der Grundlage dieser Daten wird ein
Steuerbescheid erstellt, der circa zwei Wochen nach der Zulassung
versandt wird. Die Höhe der Steuern wird wie gewohnt einheitlich mit
Hilfe der Kfz-Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen
ermittelt. Auch gewährt das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Steuerermäßigungen und Steuerbefreiung, wenn das Auto bestimmte
Kriterien erfüllt. Dazu zählen beispielsweise Rettungsfahrzeuge und
Fahrzeuge für Reinigung und Bau. Darüber hinaus können Schwerbehinderte
einen Antrag auf Ermäßigung stellen. Dieser erfolgt direkt bei dem
zuständigen Hauptzollamt.
Wer ein Auto abmeldet, erhält die zuviel gezahlte Steuer ebenfalls vom Hauptzollamt zurück.
Vorsicht ist für diejenigen geboten, die ihre Steuer bisher nicht per Einzugsermächtigung bezahlt haben. Diese müssen sich, ohne zuvor eine Benachrichtigung erhalten zu haben, selbst um ihre Überweisung kümmern. Andernfalls ist eine Mahnung die Folge. Für Steuerzahler, die dem Finanzamt bereits eine Einzugsermächtigung gewährt haben, gibt es keine großen Änderungen und es wird zum gewohnten Zeitpunkt abgebucht.
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